Auf einen Verkehrsunfall kann man sich leider nicht vorbereiten, es passiert unerwartet. Mit einem Verkehrsunfall entstehen Probleme und Unannehmlichkeiten. Mit Erfahrung und Kompetenz helfen wir Ihnen und unterstützen wir Sie.
Sie haben ein Bußgeld erhalten, ärgern sich maßlos, zahlen aber ohne Einspruch. Lassen Sie sich von unserer Kanzlei beraten! Wir verfügen im Bußgeldrecht über Kenntnisse und Möglichkeiten, um Sie vor einer Bußgeldzahlung zu schützen.
Wirft man Ihnen eine Straftat im Straßenverkehr vor? Sollte bereits ein Strafbefehl gegen Sie ergangen sein, benachrichtigen Sie uns sofort, damit wir noch rechtzeitig Einspruch einlegen können und Fehler vermieden werden können.
Während Ihnen bei Strafsachen ein Führerscheinentzug und eine Sperrfrist drohen, wird bei Bußgeldsachen der Führerschein nicht entzogen, sondern es droht Ihnen lediglich ein Fahrverbot. Für den Zeitraum des Fahrverbots wird der Führerschein nur amtlich verwahrt.
Das Gericht bestimmt bei einer Entziehung des Führerscheins zugleich, dass für die Dauer einer bestimmten Frist von der Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).
Häufig kann sowohl das Fahrverbots als auch der Führerscheinentzug drastische Folgen für Sie haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen sind.
Daher empfiehlt es sich immer einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Wir können Sie juristisch beraten, ob und wie die Abwendung des Führerscheinentzugs oder des Fahrverbots bei Ihrer Sachlage möglich ist oder ob und wie eine Sperrfristverkürzung bei Ihrer Sachlage möglich ist.
Ebenfalls können wir Ihnen bei der Abwicklung von Formalitäten helfen (z.B. Antrag auf Sperrfristverkürzung bei Gericht, Auswahl und Anmeldung des Kurses).
Parken ist ein sehr häufiges Problem im Straßenverkehr. Parken unterliegt genauso wie das Fortbewegen eines Fahrzeuges der Straßenverkehrsordnung.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen.
Weiter darf dort geparkt werden, wo es ausdrücklich erlaubt ist, beispielsweise durch entsprechende Zeichen oder eine Parkflächenmarkierung. Grundsätzlich ist am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung zu parken oder auf einem rechten Seitenstreifen, dazu gehören auch Parkstreifen. Es ist platzsparend zu parken.
Überall, wo ein Halteverbot angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden. Ferner ist das Parken in folgenden Situationen unzulässig:
Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen.
Wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, vor Grundstücksein- und -ausfahrten und auf schmalen Fahrbahnen.
Vor Bordsteinabsenkungen.
Das Falschparken ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit und kann daher grundsätzlich mit Geldbußen geahndet werden. Der Bußgeldkatalog sieht für das Falschparken eine Geldstrafe von fünf bis zu fünfzig Euro vor. Gelegentlich kann das Falschparken aber auch mit Punkten in Flensburg oder sogar mit einem Fahrverbot geahndet werden.
In bestimmten Fällen wird ein falsch parkender Wagen abgeschleppt.
Um ein falsch geparktes Auto als Verkehrshindernis zu beseitigen, darf es in einigen Fällen bekanntermaßen abgeschleppt werden. Wann dies erlaubt ist, ist allerdings nicht immer leicht zu erkennen. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den sogenannten "Abschleppfällen" sind häufig kompliziert und gelegentlich auch nicht berechtigt. Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Voraussetzung für eine Abschleppanordnung ist die Verhältnismäßigkeit, d.h. Unaufschiebbarkeit der Maßnahme unter Beachtung des Übermaßverbots (mildere Mittel).
Ein verbotswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug stellt in der Regel einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne der Polizeigesetze dar. Voraussetzung für eine Abschleppmaßnahme ist das Vorliegen einer unmittelbar bestehenden oder gegebenen Gefahr. Dies ist dann der Fall, wenn der Eintritt eines Schadens gegeben ist oder nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit als gewiss anzusehen ist.
In einem Fall etwa wurde die Maßnahme durch ein Gericht im Nachhinein gebilligt, obwohl der betroffene Fahrer seine Handynummer an der Windschutzscheibe hinterlegt hatte und nachweislich innerhalb kurzer Zeit zur Stelle gewesen wäre.
In Deutschland gibt es Firmen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Fahrzeuge, die unbefugt auf privat betriebenen Parkplätzen stehen, abzuschleppen und die Kosten hierfür plus Verwaltungsaufwand dem Fahrzeughalter im nach hinein in Rechnung zu stellen. Häufig wird das Fahrzeug erst nach Zahlung wieder herausgegeben.
Ein Autokauf soll Freude bringen. Nicht selten ist jedoch der Autokauf mit Problemen und Ärger verbunden. Insbesondere wenn das Fahrzeug Mängel aufweist.
Was ist ein Mangel?
Ein Mangel liegt vor, wenn bei dem Fahrzeug die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Fahrzeug mangelhaft, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, oder wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Fahrzeugen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nach der Art des Fahrzeugs nicht erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs, mitgeteilt bekommen hat.
Welche Ansprüche haben Sie?
Wenn das Fahrzeug mangelhaft ist, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen folgende Ansprüche haben:
•Nacherfüllung
•Kaufpreisminderung
•Rücktritt
•Schadenersatz
Da die Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit dem Autokauf oder Leasing regelmäßig Schwierigkeiten bereitet, sollten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Darauf sollten Sie beim Autokauf achten:
Zunächst sollten Sie sich bei der Auswahl Ihres Fahrzeugs ausreichend Zeit lassen und bei den Kaufvertragsverhandlungen sehr sorgfältig vorgehen.
Eine Probefahrt mit dem von Ihnen ins Auge gefassten Fahrzeugtyp ist dringend zu empfehlen. Erst wenn Sie hier feststellen, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Eigenschaften für Sie in Frage kommt, lohnt es sich überhaupt, in die Kaufvertragsverhandlungen einzutreten.
Die in der Werbung häufig gemachten Angaben des Herstellers zum Kaufpreis sind in aller Regel lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung. Scheuen Sie sich daher nicht, über den Preis zu verhandeln.
Seien Sie sich dessen bewusst, dass Ihre Unterschrift unter eine Bestellung für Sie verbindlich ist, Sie also in aller Regel nach der Unterschriftleistung sich nicht mehr anderweitig entscheiden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Händler die Bestellung nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich bestätigt bzw. das Fahrzeug liefert.
Vereinbaren Sie ein konkretes Datum als Liefertermin. Sie können so Ihren Händler auffordern zu liefern. Mit dieser Aufforderung gerät der Händler in Verzug. Ein dann entstehender Verzugsschaden ist vom Händler zu ersetzen. Wenn Sie dem Händler eine Nachfrist zur Lieferung setzen und er auch innerhalb dieser Frist nicht liefert, haben Sie die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, immer vorausgesetzt, den Händler trifft auch ein Verschulden.
Sollten Sie an Ihrem Neufahrzeug Mängel feststellen, so beachten Sie bitte, dass Sie innerhalb von zwei Jahren sog. Gewährleistungsansprüche aus der Sachmängelhaftung geltend machen können. Nach diesen zwei Jahren ist die Gewährleistungszeit abgelaufen und Sie haben für die Beseitigung selbst aufzukommen.
Sollten Sie darüber hinaus noch weiterführende Fragen haben, so können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.
Auto Leasing, Kfz Leasing
Das Auto Leasing ist heute weit verbreitet. Leasing ist eine Art Miete, wo der Leasinggeber Eigentümer bleibt. Das geleaste Fahrzeug wird zu festen vertraglichen Bedingungen dem Leasingnehmer gegeben. Für die Nutzung wird eine Leasingrate festgelegt.
Für Wartung, Pflege und Instandhaltungskosten ist der Leasingnehmer selbst voll verantwortlich.
Nach Ablauf des Leasingvertrages wird der geleaste Gegenstand zurück gegeben. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Gegenstand nach Beendigung des vereinbarten Leasingzeitraums zum vorher vereinbarten Restwert zu erwerben.
Probleme Leasing
Probleme beim Leasing treten häufig bei der Rückgabe nach der Vertragslaufzeit auf. Manche Autohäuser versuchen die gebrauchsüblichen Verschleißerscheinungen beim Leasingfahrzeug, als Schäden zu deklarieren, die extra bezahlt werden müssen.