Anwaltskosten sollten Sie nicht abschrecken, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Eine Erstberatung dient dazu, dass Sie nicht aus Unsicherheit oder Unkenntnis Fristen oder Termine versäumen und dadurch Ansprüche verlieren. Bei einer Erstberatung entsteht keine Verpflichtung für Sie, uns zu beauftragen.
Erst wenn wir mit Ihnen den Fall besprochen haben, können wir Ihnen mitteilen, was unsere Beauftragung kosten wird. Stellt sich im Erstgespräch heraus, dass Sie keinen Rechtsanwalt benötigen, fallen über die Beratungsgebühr hinaus keine weiteren Kosten an.
Anwaltsgebühren und Auslagen sind gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, welche Gebühren in welcher Höhe anfallen. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren meist an dem Wert des Gegenstandes, dem sogenannten Gegenstandswert. Ferner sind Honorarvereinbarungen gesetzlich zulässig.
Wir bieten Ihnen für eine außergerichtliche Beratung einen Pauschalpreis. Durch die Vergütungspauschale bzw. einen Beratungsvertrag sparen Sie Zeit, Geld und Nerven.
Sind Sie rechtsschutzversichert und Ihnen wird die Deckungszusage erteilt, entstehen Ihnen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten. Wir übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, trägt der Gegner auch Ihre Anwaltskosten sowie etwaige Gerichtskosten, wenn Ihre Angelegenheit in Ihrem Sinne entschieden wird. Sollten Sie im Rechtsstreit unterliegen, werden Ihnen jedoch die Anwaltshonorare beider Parteien sowie etwaige Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für den Fall der Klageerhebung zugleich Prozesskostenhilfe beantragt werden.